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   BAG, 28.04.2022 - 6 AZR 342/21   

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https://dejure.org/2022,9358
BAG, 28.04.2022 - 6 AZR 342/21 (https://dejure.org/2022,9358)
BAG, Entscheidung vom 28.04.2022 - 6 AZR 342/21 (https://dejure.org/2022,9358)
BAG, Entscheidung vom 28. April 2022 - 6 AZR 342/21 (https://dejure.org/2022,9358)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Nachkündigung in der Insolvenz der Air Berlin - Klageerweiterung in der Berufungsinstanz - Sachwidrigkeit iSv. § 533 ZPO?

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 154/21

    Kündigungsschutzklage - Berufungsinstanz - Klageänderung

    Auszug aus BAG, 28.04.2022 - 6 AZR 342/21
    Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2021 (- 6 AZR 154/21 - Rn. 11 ff.) bereits entschieden und nimmt darauf Bezug.

    Eine solche Punktualisierung kann im Berufungsverfahren daher ungeachtet der Voraussetzungen des § 533 ZPO vorgenommen werden, sofern der allgemeine Feststellungsantrag wie vorliegend in der Berufungsinstanz angefallen ist (dazu ausführlich BAG 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 18 ff.) .

    Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2021 (- 6 AZR 154/21 - Rn. 23 ff. mwN) bereits entschieden und nimmt darauf Bezug.

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

    Auszug aus BAG, 28.04.2022 - 6 AZR 342/21
    Ob das Gleiche zu gelten hat, wenn eine solche Punktualisierung unterbleibt, kann dahinstehen (für die Frage der Notwendigkeit der Punktualisierung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, wenn die weitere Kündigung vor diesem Zeitpunkt zugeht, ebenfalls offengelassen, dem aber zuneigend BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 67/18 - Rn. 34, BAGE 163, 24; vgl. auch BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 34, BAGE 146, 161) .
  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 865/13

    Außerordentliche Kündigung - angestellter Lehrer - sexueller Missbrauch

    Auszug aus BAG, 28.04.2022 - 6 AZR 342/21
    Bei seiner neuen Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die Kündigungsschutzanträge der zeitlich späteren Kündigungen als unechte Hilfsanträge zu verstehen sind und jeweils nur für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen der zeitlich früheren Kündigungen anfallen (vgl. zum Antragsverständnis bei mehreren Kündigungsschutzanträgen BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 63, BAGE 149, 355; 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 17, 19, BAGE 146, 353; für den Fall mehrerer Änderungsschutzanträge BAG 18. Oktober 2018 - 2 AZR 374/18 - Rn. 14) .
  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 67/18

    Änderungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

    Auszug aus BAG, 28.04.2022 - 6 AZR 342/21
    Ob das Gleiche zu gelten hat, wenn eine solche Punktualisierung unterbleibt, kann dahinstehen (für die Frage der Notwendigkeit der Punktualisierung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, wenn die weitere Kündigung vor diesem Zeitpunkt zugeht, ebenfalls offengelassen, dem aber zuneigend BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 67/18 - Rn. 34, BAGE 163, 24; vgl. auch BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 34, BAGE 146, 161) .
  • BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 374/18

    Änderungskündigungen im Haupt- und Hilfsverhältnis - Bestimmtheit des

    Auszug aus BAG, 28.04.2022 - 6 AZR 342/21
    Bei seiner neuen Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die Kündigungsschutzanträge der zeitlich späteren Kündigungen als unechte Hilfsanträge zu verstehen sind und jeweils nur für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen der zeitlich früheren Kündigungen anfallen (vgl. zum Antragsverständnis bei mehreren Kündigungsschutzanträgen BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 63, BAGE 149, 355; 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 17, 19, BAGE 146, 353; für den Fall mehrerer Änderungsschutzanträge BAG 18. Oktober 2018 - 2 AZR 374/18 - Rn. 14) .
  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 598/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

    Auszug aus BAG, 28.04.2022 - 6 AZR 342/21
    Bei seiner neuen Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die Kündigungsschutzanträge der zeitlich späteren Kündigungen als unechte Hilfsanträge zu verstehen sind und jeweils nur für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen der zeitlich früheren Kündigungen anfallen (vgl. zum Antragsverständnis bei mehreren Kündigungsschutzanträgen BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 63, BAGE 149, 355; 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 17, 19, BAGE 146, 353; für den Fall mehrerer Änderungsschutzanträge BAG 18. Oktober 2018 - 2 AZR 374/18 - Rn. 14) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.04.2021 - 14 Sa 943/19

    Zulässigkeit der Klageänderung in der Berufungsinstanz; Neue

    Auszug aus BAG, 28.04.2022 - 6 AZR 342/21
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2021 - 14 Sa 943/19 - im Kostenpunkt hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der Kündigungsschutzanträge die Kündigungen vom 27. August 2020, 21. Oktober 2020 sowie 28. Januar 2021 betreffend zurückgewiesen wurde.
  • LAG München, 25.03.2024 - 3 Ta 25/24

    Gegenstandswert, Allgemeiner Feststellungsantrag, Schleppnetzantrag, Rechtskraft

    Der Arbeitnehmer wahrt mittels allgemeiner Feststellungsklage die Frist des § 4 S. 1 KSchG in Bezug auf eine während des erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahrens ausgesprochenen weiteren Kündigung, wenn er die fragliche Kündigung noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - nunmehr konkret bezeichnet - in den Prozess einführt und auf sie bezogen einen punktuellen Kündigungsschutzantrag stellt (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 33 f.; Urteil vom 16.12.2021 - 6 AZR 154/21 - Rn. 23 f.; Urteil vom 28.04.2022 - 6 AZR 342/21 - Rn. 16).

    Maßgeblich für die Wertfestsetzung in Bezug auf den hier vorliegenden allgemeinen Feststellungsantrag ist deshalb, dass dieser Antrag zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses prozessual die Interessen der Klagepartei, die Unwirksamkeit der Kündigung vom 19.08.2023 in Beachtung der §§ 4, 7 KSchG geltend zu machen, ausreichend wahrte (deutlich BAG, Urteil vom 28.04.2022 - 6 AZR 342/21 - Rn. 15).

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